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In welcher Periode wird die Bezugsteuer abgerechnet?

Die Abrechnungsperiode der Bezugsteuer richtet sich nach der Art der steuerpflichtigen Person: Für Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer. Für Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt als Steuer- und Abrechnungsperiode das Kalenderjahr.

Für die Bezugsteuer nennt das Gesetz zwei unterschiedliche Regeln. Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer. Das bedeutet: Die Periode wird hier nicht eigenständig festgelegt, sondern folgt den Regeln, die für die Inlandsteuer massgebend sind. Wenn Sie die konkrete Periode bestimmen wollen, ist deshalb zusätzlich die Regelung zur Inlandsteuer heranzuziehen, auf die das Gesetz ausdrücklich verweist.[1]

Anders ist es für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b. Für sie gilt als Steuer- und Abrechnungsperiode das Kalenderjahr. Die gesetzliche Aussage ist an dieser Stelle direkt und abschliessend formuliert. Für die Einordnung ist daher zuerst zu prüfen, ob die eigene Situation unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b fällt; erst danach lässt sich sicher sagen, ob die Bezugsteuer nach den Perioden der Inlandsteuer oder nach dem Kalenderjahr abzurechnen ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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