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Wie berechnet man die geschuldete MWST mit der effektiven Abrechnungsmethode?

Nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ist grundsätzlich nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. Die Steuerforderung einer Abrechnungsperiode ergibt sich aus der Differenz zwischen geschuldeter Inlandsteuer, Bezugsteuer sowie im Verlagerungsverfahren deklarierter Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben derselben Periode.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestimmt, dass grundsätzlich nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen ist. Bei dieser Methode wird die Steuerforderung nicht pauschal festgelegt, sondern für die entsprechende Abrechnungsperiode als Differenz berechnet. Auf der einen Seite stehen die geschuldete Inlandsteuer, die Bezugsteuer und die im Verlagerungsverfahren deklarierte Einfuhrsteuer. Auf der anderen Seite steht das Vorsteuerguthaben derselben Abrechnungsperiode. Die geschuldete MWST ergibt sich aus dem Saldo dieser Positionen.[1]

Für die Berechnung sind deshalb die steuerrelevanten Beträge periodengerecht derselben Abrechnungsperiode zuzuordnen. Einzubeziehen sind die geschuldete Inlandsteuer, die Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG sowie die im Verlagerungsverfahren deklarierte Einfuhrsteuer nach Art. 63 MWSTG. Davon ist das Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode abzuziehen. Wer mit der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet, muss daher prüfen, welche dieser Steuerbeträge in der betreffenden Periode angefallen sind und welches Vorsteuerguthaben für genau diese Periode besteht.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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