SchweizDE

Auf welchem Wert wird die Einfuhrsteuer berechnet, inklusive Transportkosten?

Die Einfuhrsteuer wird je nach Fall grundsätzlich auf dem Entgelt berechnet; in den übrigen Fällen auf dem Marktwert. Zur Bemessungsgrundlage gehören, soweit nicht bereits enthalten, auch geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben ausser der Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland.

Massgebend ist nicht immer derselbe Wert. Das Gesetz unterscheidet mehrere Fallgruppen. Bei der Einfuhr in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts wird die Steuer auf dem Entgelt berechnet. Weitere besondere Regeln gelten unter anderem für bestimmte werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten, für Arbeiten an eigenen Kunstwerken, für den Gebrauch vorübergehend eingeführter Gegenstände sowie für bestimmte im Ausland besorgte Arbeiten an Gegenständen, die wieder ins Inland zurückgesandt werden. In den übrigen Fällen wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe der Einfuhr an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.[1]

Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt massgebend. Zur Bemessungsgrundlage gehören zusätzlich, soweit nicht bereits darin enthalten, die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer. Ebenfalls einzubeziehen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu befördern sind. Ist dieser Ort unbekannt, gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.[1]

Zu prüfen ist daher insbesondere, ob im konkreten Einfuhrfall ein Entgelt vorliegt oder ob die Auffangregel zum Marktwert greift, und ob Transport-, Versand- oder damit zusammenhängende Leistungen bereits im angesetzten Wert enthalten sind. Fehlen Wertangaben oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung, kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Werden Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung verwendet, sind sie nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Fassung der betreffenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. MWST in Numezis entdecken