Welche Sanktion droht, wenn die MWST-Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht wird?
Wer trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht, wird nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) mit Busse bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist. Das gilt bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ordnet für die Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse an. Erfasst ist ausdrücklich der Fall, dass jemand trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht. Die Busse setzt voraus, dass die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Zudem gilt die Sanktion, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist. Für die verspätete Einreichung ist damit nicht jede Fristüberschreitung gleich beschrieben, sondern der im MWSTG genannte Fall der nicht fristgerechten Einreichung trotz Mahnung.[1]
Für die Einordnung ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Mahnung vorliegt und ob die Steuerabrechnung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Das MWSTG behandelt diesen Sachverhalt als Verletzung von Verfahrenspflichten und nennt ihn neben weiteren Pflichtverletzungen wie der nicht periodengerechten Deklaration der Steuer oder der unrichtigen Auskunftserteilung trotz Mahnung. Wer die Folgen eines konkreten Falls beurteilen will, sollte deshalb insbesondere den Zeitpunkt der Einreichung, den Zugang einer Mahnung und die Umstände von Vorsatz oder Fahrlässigkeit überprüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]