Ab wann beginnt die MWST-Pflicht, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?
Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten inländischen Unternehmen endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Bei Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit kann die Befreiung früher enden, wenn aufgrund der Beurteilung anzunehmen ist, dass die Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird; dann gilt dies wahlweise ab Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit oder ab der erneuten Beurteilung, spätestens mit Beginn des vierten Monats.
Für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei Ausweitung durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges zunächst eine Befreiung von der Steuerpflicht, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, muss spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung erfolgen. Ergibt diese erneute Beurteilung, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt der Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit oder auf den Zeitpunkt der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.[1]
Bei Unternehmen, die bisher von der Steuerpflicht befreit waren, endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. Für die zeitliche Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob es um eine neu aufgenommene oder ausgeweitete Tätigkeit geht oder um ein bereits bisher befreites Unternehmen im laufenden Geschäftsbetrieb; zudem ist zu prüfen, ob die Umsatzgrenze anhand der Leistungen im In- und Ausland innerhalb der massgebenden Periode erreicht wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]