Bis wann muss ein ausländisches Unternehmen die MWST-Vergütung beantragen?
Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde. Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt; der Antrag für diese Periode ist dann zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Für die MWST-Vergütung gilt als Vergütungsperiode das Kalenderjahr. Massgeblich ist dabei das Kalenderjahr, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahrs eingereicht werden. Für die Frist ist daher zu prüfen, wann die betreffende Leistung in Rechnung gestellt wurde und welchem Kalenderjahr diese Rechnung zuzuordnen ist.[1]
Eine besondere Regel gilt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig wird. In diesem Fall endet die Vergütungsperiode nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahrs, sondern bereits in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist dann zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen. Deshalb ist neben dem Rechnungsjahr auch zu prüfen, ob während der laufenden Vergütungsperiode eine Steuerpflicht eingetreten ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]