Muss sich ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz für die MWST registrieren?
Nicht in jedem Fall. Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt. Für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland besteht jedoch eine Befreiung von der Steuerpflicht, wenn sie im Inland ausschliesslich die im Mehrwertsteuergesetz genannten Leistungsarten erbringen; für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen gilt diese Befreiung nicht.
Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Für ein ausländisches Unternehmen ist damit massgebend, ob diese unternehmerische Tätigkeit vorliegt und ob Leistungen im Inland erbracht werden. Der Sitz im Ausland steht der Steuerpflicht nicht entgegen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1]
Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland gilt zudem eine besondere Befreiung, wenn es im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: von der Steuer befreite Leistungen, von der Steuer ausgenommene Leistungen, Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet, sowie die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland. Nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt.[1]
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. Zu prüfen sind deshalb die tatsächlich erbrachten Leistungen im Inland, die Einordnung dieser Leistungen in die gesetzlich genannten Kategorien und die Umsatzberechnung nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. So entscheidet sich, ob Steuerpflicht besteht oder eine gesetzliche Befreiung von der Steuerpflicht eingreift.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]