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Muss beim Verkauf eines Unternehmens oder Geschäfts MWST bezahlt werden?

Beim Verkauf eines Unternehmens oder Geschäfts sieht das Mehrwertsteuergesetz in bestimmten Fällen das Meldeverfahren vor. Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn ein Gesamt- oder Teilvermögen auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Geschäftsveräusserung übertragen wird.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ordnet für bestimmte Unternehmens- und Geschäftsverkäufe das Meldeverfahren an. Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen. Das gilt bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz geregelten Rechtsgeschäfts. Für den Verkauf eines Unternehmens oder Geschäfts ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob ein Gesamt- oder Teilvermögen übertragen wird, ob die Erwerberin oder der Erwerber ebenfalls steuerpflichtig ist und ob die genannte Schwelle oder die Veräusserung an eine eng verbundene Person vorliegt.[1]

Das MWSTG bestimmt weiter, dass die Meldungen im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen sind. Wird das Meldeverfahren angewendet, übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. Wurde in diesen Fällen das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. Der Bundesrat kann zudem bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. Vor einem Vollzug ist daher zu kontrollieren, ob die Übertragung unter die im MWSTG genannten Fälle fällt und wie sie in der ordentlichen Abrechnung zu melden ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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