Bei welcher Behörde fordert man die Verrechnungssteuer zurück?
Natürliche Personen reichen den Antrag grundsätzlich bei der Steuerbehörde des Kantons ein, in dem sie am Ende des Kalenderjahres Wohnsitz hatten, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde. Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und andere nicht in Absatz 1 genannte Anspruchsberechtigte reichen ihn bei der ESTV ein.
Für natürliche Personen ist die zuständige Behörde die Steuerbehörde desjenigen Kantons, in dem am Ende des Kalenderjahres Wohnsitz bestand, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde. Entscheidend ist also nicht irgendein früherer oder späterer Wohnsitz, sondern genau dieser kantonale Bezug am Ende des betreffenden Kalenderjahres. Vor dem Einreichen sollte deshalb geprüft werden, welcher Kanton nach diesem Zeitpunkt zuständig ist und ob es sich tatsächlich um einen Antrag einer natürlichen Person handelt.[1]
Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag bei der ESTV einreichen. Damit unterscheidet das Gesetz klar zwischen natürlichen Personen einerseits und den übrigen Anspruchsberechtigten andererseits. Wer die zuständige Behörde bestimmen will, sollte daher zuerst die eigene rechtliche Einordnung prüfen: natürliche Person oder eine der übrigen genannten Kategorien. Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]