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Kann eine Tochterfirma eine Dividende an die Holding melden statt Verrechnungssteuer zu zahlen?

Ja, das kann grundsätzlich möglich sein. Das Gesetz erlaubt, die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. Ob der konkrete Fall darunter fällt, muss anhand der vom Bundesrat umschriebenen Fälle geprüft werden.

Ja, eine Tochterfirma kann eine Dividende an die Holding unter bestimmten Voraussetzungen melden, statt die Verrechnungssteuer durch Zahlung zu entrichten. Das Gesetz sagt, dass der steuerpflichtigen Person gestattet werden kann, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Für Konzernverhältnisse ist besonders wichtig, dass das Meldeverfahren insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen ist. Damit ist die Antwort nicht pauschal für jede Dividende ja, aber für Dividenden zwischen Tochterfirma und Holding im Konzern ausdrücklich als besonders erfasster Bereich angelegt.[1]

Entscheidend ist aber, dass das Gesetz die einzelnen zulässigen Fälle nicht selbst vollständig aufzählt. Es hält ausdrücklich fest, dass der Bundesrat die Fälle umschreibt, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Für die praktische Prüfung bedeutet das: Es sollte nicht nur gefragt werden, ob eine Dividende an eine Holding fliesst, sondern auch, ob der konkrete Sachverhalt in einen vom Bundesrat umschriebenen Fall des Meldeverfahrens fällt. Sicher lässt sich aus dem Gesetz sagen, dass Dividendenausschüttungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis besonders erfasst sind. Wenn Unsicherheit besteht, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss die aktuell geltende Regelung zum Meldeverfahren vollständig geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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