Bleibt eine Firma straflos, wenn sie eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt?
Ja, bei der direkten Bundessteuer wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst anzeigt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Für eine steuerpflichtige juristische Person gilt bei der direkten Bundessteuer die straflose Selbstanzeige, wenn sie erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Von einer Strafverfolgung wird abgesehen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die juristische Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter diesen Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.[1]
Die straflose Selbstanzeige kann auch nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz eingereicht werden. Sie kann zudem nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen eingereicht werden. Ebenso kann sie nach einer Absorption oder Abspaltung durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen eingereicht werden. Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.[1]
Die Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter die juristische Person wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]