Innert welcher Frist ist die Steuer-Schlussrechnung im Kanton Obwalden zu bezahlen?
Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind im Kanton Obwalden innert 30 Tagen zu entrichten. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist wird ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugszins geschuldet.
Für die Steuer-Schlussrechnung gilt: Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten. Die genannte Frist bezieht sich ausdrücklich auf Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob es sich um die Schlussrechnung handelt und welche Positionen darin enthalten sind, namentlich Steuern und gegebenenfalls Bussen.[1]
Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist nach Ablauf der Frist ein Verzugszins geschuldet. Das gilt ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens. Für Nachsteuern enthält die Bestimmung zudem eine besondere Regel zur Berechnung des Verzugszinses: Er wird ab dem Fälligkeitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Gesetzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes berechnet. Die Höhe des Ausgleichszinses und des Verzugszinses regelt der Kantonsrat durch Verordnung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Obwalden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]