Innert welcher Frist sind Steuerrechnungen im Kanton Appenzell Innerrhoden zu bezahlen?
Für in Rechnung gestellte Beträge beträgt die Zahlungsfrist im Kanton Appenzell Innerrhoden 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird auf offenen Steuerbeträgen ein Verzugszins geschuldet, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens.
Für in Rechnung gestellte Beträge beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Diese Frist gilt für Steuerbeträge, die in Rechnung gestellt worden sind. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird auf offenen Steuerbeträgen ein Verzugszins geschuldet. Das gilt ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens. Wer eine Steuerrechnung erhält, muss deshalb insbesondere den auf der Rechnung gestellten Betrag und den Fristenlauf prüfen und beachten, dass ein offener Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst wird.[1]
Das Steuergesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden regelt daneben, dass Fälligkeit und Verfall durch die Verordnung bestimmt werden. Bei der Grundstückgewinnsteuer wird die Steuer mit der Veräusserung bzw. mit dem Eintrag der Handänderung im Grundbuch fällig; der mutmassliche Steuerbetrag ist vor dem Eintrag zu hinterlegen. Soweit der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten erfolgt, kann zusätzlich ein Vergütungszins gewährt werden, wenn der ganze Steuerbetrag bis zum ersten Ratentermin bezahlt wird. Für die konkrete Einordnung einer Rechnung ist daher zu prüfen, welche Steuer betroffen ist und welche Angaben zur Fälligkeit oder zu Ratenterminen massgeblich sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Innerrhoden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]