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Innert welcher Frist sind Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Graubünden zu bezahlen?

Gewinn- und Kapitalsteuern fallen unter die übrigen Steuern. Sie sind im Kanton Graubünden innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen; bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.

Für Gewinn- und Kapitalsteuern gilt die Regel für die übrigen Steuern. Diese sind innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Die besondere Regel mit zwei Raten betrifft nach dem Gesetzestext nur die Einkommens- und Vermögenssteuern; für Gewinn- und Kapitalsteuern nennt der zitierte Artikel stattdessen die Frist von innert 90 Tagen seit Rechnungstellung. Massgeblich ist daher, wann die Rechnung gestellt wurde und welche Steuerart auf der Rechnung betroffen ist.[1]

Eine besondere Ausnahme nennt der Gesetzestext für den Fall, dass der Wegzug ins Ausland bevorsteht: Dann sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen. Zudem ist für verspätete Zahlung ein Verzugszins geschuldet. Wer die Zahlungsfrist prüfen will, sollte deshalb insbesondere kontrollieren, ob es sich um Gewinn- und Kapitalsteuern handelt, wann die Rechnungstellung erfolgt ist und ob ein bevorstehender Wegzug ins Ausland vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Graubünden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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