Muss ein Selbständiger den Gewinn aus dem Verkauf von Geschäftsvermögen versteuern?
Ja, grundsätzlich gehören bei selbstständiger Erwerbstätigkeit auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften. Das gilt nach dem zitierten Gesetzestext auch für Verwertung, buchmässige Aufwertung und bestimmte Überführungen ins Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nennt der Text eine besondere Begrenzung.
Der zitierte Gesetzestext stellt als Grundsatz klar, dass alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Dazu zählen ausdrücklich auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Wenn also ein Gewinn beim Verkauf von Geschäftsvermögen entsteht, fällt er nach diesem Grundsatz in die steuerbaren Einkünfte. Der Text definiert Geschäftsvermögen zudem weit: Dazu gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ebenfalls erwähnt sind Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.[1]
Wichtig ist auch der Umfang der Gleichstellung: Der Veräusserung gleichgestellt ist nach dem zitierten Text die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Es geht also nicht nur um einen klassischen Verkauf an Dritte. Zugleich nennt der Gesetzestext eine besondere Regel für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Gewinne aus deren Veräusserung werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Weitere Einzelheiten sollten deshalb immer an der konkreten Einordnung des Vermögenswerts und am vollständigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen geprüft werden, insbesondere wenn unklar ist, ob ein Vermögenswert ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]