Werden geldwerte Leistungen an Gesellschafter zum steuerbaren Gewinn der Firma hinzugerechnet?
Ja, grundsätzlich werden offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen beim steuerbaren Reingewinn der juristischen Person erfasst. Nach dem zitierten Gesetzestext gehören solche vor der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses zum steuerbaren Gewinn.
Der zitierte Gesetzestext zählt zum steuerbaren Reingewinn nicht nur den Saldo der Erfolgsrechnung, sondern auch alle vor Berechnung dieses Saldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Als Beispiele nennt er ausdrücklich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Soweit geldwerte Leistungen an Gesellschafter als solche Ausschüttungen oder als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand einzuordnen sind, werden sie damit beim steuerbaren Gewinn der Firma hinzugerechnet.[1]
Für die Einordnung kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob die Leistung geschäftsmässig begründet ist oder ob sie als offene oder verdeckte Gewinnausschüttung erscheint. Der zitierte Artikel arbeitet mit einer allgemeinen Regel und einer nicht abschliessenden Aufzählung („wie insbesondere“). Deshalb sollte zur Prüfung der konkrete Vorgang mit der Erfolgsrechnung und den vorab ausgeschiedenen Aufwandsposten abgeglichen werden: Wurde ein Vorteil an Gesellschafter ausgerichtet und nicht durch geschäftsmässig begründeten Aufwand gedeckt, spricht der zitierte Text dafür, dass eine entsprechende Aufrechnung zum steuerbaren Reingewinn vorzunehmen ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]