Ist die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven für den Aktionär steuerfrei?
Grundsätzlich ja: Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird bei der direkten Bundessteuer gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Für an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gelten jedoch besondere Einschränkungen und Ausnahmen.
Für die direkte Bundessteuer sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen grundsätzlich steuerbar. Davon unterscheidet das Gesetz aber die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen): Soweit diese von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird ihre Rückzahlung gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Das spricht grundsätzlich für Steuerfreiheit auf Ebene des Aktionärs, weil gerade nicht die gewöhnliche Ausschüttung aus Gewinnreserven erfasst wird. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob es sich tatsächlich um Reserven aus Kapitaleinlagen handelt und ob die betreffenden Einlagen zeitlich unter diese Regel fallen.[1]
Nicht uneingeschränkt gilt dies bei einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist. Schüttet sie bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Das Gesetz nennt zudem besondere Ausnahmen von dieser Einschränkung, namentlich für bestimmte grenzüberschreitende Vorgänge nach dem 24. Februar 2008 sowie im Falle der Liquidation. Weitere Sonderregeln gelten sinngemäss für Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, für die Rückgabe von Beteiligungsrechten und für Einlagen und Aufgelder während eines Kapitalbands. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob eine kotierte Gesellschaft betroffen ist und ob eine gesetzliche Ausnahme eingreift.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]