Darf ein Kanton die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen?
Ja. Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, dass die Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen können. Die Regel ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und betrifft die kantonale Ausgestaltung der Steuerberechnung.
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ordnet die Steuerberechnung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Es bestimmt zunächst, dass diese Rechtsformen nach dem gleichen Tarif besteuert werden. Zudem sieht es vor, dass die Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen können. Damit enthält das StHG eine ausdrückliche Grundlage für eine solche Anrechnung auf kantonaler Ebene.[1]
Für die praktische Einordnung ist zu prüfen, wie der betreffende Kanton diese Möglichkeit im eigenen kantonalen Steuerrecht umgesetzt hat. Das StHG spricht von einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer und verwendet dafür eine Kann-Formulierung. Massgeblich ist deshalb, ob und in welcher Form das kantonale Recht diese Anrechnung vorsieht für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Rahmen der Steuerberechnung.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]