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Welche Aufwendungen darf eine Firma vom steuerbaren Gewinn abziehen?

Abziehbar ist geschäftsmässig begründeter Aufwand. Dazu gehören nach dem zitierten Gesetzestext insbesondere Steuern, bestimmte Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen, freiwillige Leistungen bis zu 20 Prozent des Reingewinns an genau bezeichnete steuerbefreite Empfänger, bestimmte Preisnachlässe und Rückvergütungen, Weiterbildungskosten des eigenen Personals sowie gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck. Bestimmte Zahlungen und Sanktionen sind dagegen ausdrücklich nicht abziehbar.

Vom steuerbaren Gewinn darf eine Firma geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Der zitierte Gesetzestext nennt dazu ausdrücklich mehrere Beispiele: die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; ferner Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften. Ebenfalls genannt sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals sowie gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.[1]

  • Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts.
  • Ebenfalls nicht abziehbar sind Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten.
  • Nicht abziehbar sind Bussen.
  • Finanzielle Verwaltungssanktionen sind nicht abziehbar, soweit sie einen Strafzweck haben.
  • Bei freiwilligen Leistungen ist genau zu prüfen, ob der Empfänger und der Zweck den im Gesetzestext genannten Voraussetzungen entsprechen und ob die Grenze von bis zu 20 Prozent des Reingewinns eingehalten ist.
  • Bei Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen ist zu prüfen, ob jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.
  • Bei Sanktionen ist zu unterscheiden, ob sie gewinnabschöpfend sind oder einen Strafzweck haben; für ausländische Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nennt der Gesetzestext zusätzliche Ausnahmen. Wenn sich diese nicht klar einordnen lassen, sollte die ganze Bestimmung vollständig geprüft werden.

[1]

Für Sanktionen enthält der zitierte Gesetzestext eine besondere Ausnahme: Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung der Zahlung. Deshalb sollte vor einem Abzug sorgfältig geprüft werden, welcher Zweck der Sanktion zukommt und ob die im Gesetzestext genannten Bedingungen tatsächlich nachweisbar erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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