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Welche Kosten kann ein Selbständigerwerbender bei den Steuern abziehen?

Abziehbar sind bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten. Genannt werden insbesondere Abschreibungen und Rückstellungen, verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen, bestimmte Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen für eigenes Personal, Zinsen auf Geschäftsschulden, Weiterbildungskosten des eigenen Personals sowie gewisse Sanktionen ohne Strafzweck. Ausdrücklich nicht abziehbar sind insbesondere Bestechungszahlungen, Aufwendungen für Straftaten, Bussen und Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck.

Der Grundsatz ist knapp formuliert: Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Das Gesetz nennt dazu insbesondere Abschreibungen und Rückstellungen, eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen, Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten des eigenen Personals sowie gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. Für die Einordnung ist daher nicht nur die Art der Ausgabe wichtig, sondern auch, ob die gesetzlich genannte Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist.[1]

Ebenso wichtig sind die ausdrücklichen Ausschlüsse. Nicht abziehbar sind insbesondere Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, Bussen und Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. Für Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden sind, nennt das Gesetz eine Ausnahme: Sie sind abziehbar, wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Wenn eine Ausgabe schwer einzuordnen ist, sollte die vollständige Bestimmung mit ihren Voraussetzungen geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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