Wie lange hat man Zeit, die Verrechnungssteuer zurückzufordern?
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. In einem besonderen Fall kann mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen beginnen.
Für die Rückerstattung gilt grundsätzlich diese Frist: Der Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. Entscheidend ist damit nicht irgendein beliebiger Zahlungszeitpunkt, sondern das Kalenderjahr, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Für die Fristberechnung sollte daher genau geprüft werden, wann diese Fälligkeit eingetreten ist und bis wann der Antrag eingereicht werden muss.[1]
Eine besondere Regel gilt, wenn die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt wird. Ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages. Diese Sonderregel greift also nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Steuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt wurde und ob die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen war oder weniger als 60 Tage übrig blieben.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]