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Wann werden Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Basel-Stadt fällig?

Gewinn- und Kapitalsteuern werden im Kanton Basel-Stadt als periodisch geschuldete Steuern am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig. In besonderen Fällen tritt die Fälligkeit früher ein, etwa bei Ausreise, Aufgabe bestimmter Anknüpfungspunkte, Konkurs oder bei der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.

Gewinn- und Kapitalsteuern gehören zu den periodisch geschuldeten Steuern. Diese Steuern werden am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig. Dieser gesetzliche Fälligkeitstermin gilt für die Gewinnsteuer und die Kapitalsteuer gleichermassen, weil beide ausdrücklich in der Aufzählung der periodisch geschuldeten Steuern genannt sind. Für die Fälligkeit ist damit nicht massgebend, wann die Steuererklärung eingereicht oder die Veranlagungsverfügung zugestellt wird.[1]

In jedem Falle fällig werden die Steuern auch in besonderen Situationen: am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; zum Zeitpunkt der Aufgabe bestimmter Anknüpfungspunkte im Kanton durch eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz; bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person; sowie mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister. Beim Tod der steuerpflichtigen Person werden die Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben.[1]

Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist. Für die Frage der Fälligkeit von Gewinn- und Kapitalsteuern ist daher insbesondere zu prüfen, ob der ordentliche Termin am 31. Mai des Folgejahres eingreift oder ob einer der besonderen Fälligkeitsfälle vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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