Wann darf die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung vornehmen?
Eine Ermessensveranlagung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder wenn sich die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln lassen. Dabei darf die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorgehen und insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigen.
Die Veranlagungsbehörde prüft zunächst die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Erst wenn eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen erfüllt ist, darf sie zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen übergehen. Das ist zum einen der Fall, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Zum anderen ist es zulässig, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Beide Tatbestände stehen selbständig nebeneinander.[1]
Liegt eine solche Situation vor, darf die Behörde die Veranlagung nicht frei beliebig festsetzen, sondern nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich mögliche Anhaltspunkte: Die Behörde kann Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Praktisch ist deshalb zu prüfen, ob eine Mahnung erfolgt ist, ob Verfahrenspflichten erfüllt wurden und ob zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, mit denen sich die Steuerfaktoren einwandfrei ermitteln lassen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]