Wann entsteht die Verrechnungssteuerforderung auf einer Dividende?
Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Für eine Dividende bedeutet das: massgeblich ist grundsätzlich ihre Fälligkeit. Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grund bei Fälligkeit ausserstande zu leisten, entsteht die Steuerforderung erst später, nämlich bei Zahlbarstellung oder spätestens bei tatsächlicher Erbringung der Leistung.
Eine Dividende gehört als Kapitalertrag grundsätzlich zu den Leistungen, für die die Steuerforderung im Zeitpunkt entsteht, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Für die Frage nach der Entstehung der Verrechnungssteuerforderung auf einer Dividende ist daher in erster Linie der Fälligkeitszeitpunkt der Dividende entscheidend. Das Gesetz knüpft bei Kapitalerträgen nicht allgemein an die effektive Auszahlung an, sondern an die Fälligkeit der steuerbaren Leistung.[1]
Das Gesetz nennt daneben besondere Konstellationen, in denen die Entstehung der Steuerforderung anders ausgelöst wird. Für Ihre Frage besonders wichtig ist die Ausnahme, dass der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande ist, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen. Dann entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt wird, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird. Für die Einordnung einer konkreten Dividende sollte deshalb vorsichtig geprüft werden, ob tatsächlich die gewöhnliche Fälligkeit massgeblich ist oder ob eine solche gesetzliche Ausnahme eingreift.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]