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Welche Einkünfte aus einer Einzelfirma muss der Inhaber versteuern?

Zu versteuern sind nach Art. 18 DBG grundsätzlich alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören bei einer Einzelfirma insbesondere Einkünfte aus dem Betrieb selbst sowie auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen; für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt eine besondere Begrenzung.

Bei einer Einzelfirma fällt die Besteuerung nach dem Grundsatz für selbständige Erwerbstätigkeit an. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Für die Einordnung ist daher zu prüfen, ob die Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit der Einzelfirma stammen. Massgeblich ist der Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit; der Gesetzestext erfasst den betrieblichen Bereich sehr weit und nennt mehrere typische Tätigkeitsfelder ausdrücklich.[1]

  • Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
  • Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
  • Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
  • Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
  • Artikel 18b bleibt vorbehalten.

[1]

Besondere Regeln nennt Art. 18 DBG zudem für einzelne Konstellationen. Wer eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt, muss beachten, dass Artikel 58 sinngemäss gilt. Für Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden die steuerbaren Einkünfte nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Ob ein Vermögenswert Geschäftsvermögen ist, ob eine Überführung vorliegt und ob bei Grundstücken diese Sonderregel eingreift, sollte vor einem Vorgehen anhand der aktuell geltenden Bestimmung genau geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die derzeit geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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