Ab wann ist eine neu gegründete Firma gewinnsteuerpflichtig?
Bei einer juristischen Person beginnt die Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer mit der Gründung. Sie beginnt auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.
Für die Gewinnsteuer einer neu gegründeten juristischen Person bestimmt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG): Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person. Für neu gegründete Firmen ist damit der Gründungszeitpunkt der massgebende Anknüpfungspunkt. Das DBG nennt daneben zwei weitere Beginnstatbestände: die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz sowie den Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten. Welche dieser Anknüpfungen im Einzelfall einschlägig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der juristischen Person.[1]
Für die zeitliche Einordnung ist zudem geregelt, wann die Steuerpflicht endet: mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und andere Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. Wird bei einer Übertragung von Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person die bisherige juristische Person abgelöst, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten. Für die praktische Prüfung sind deshalb insbesondere Gründungsdatum, Sitz, tatsächliche Verwaltung und allfällige in der Schweiz steuerbare Werte zu verifizieren.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]