Ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die Verrechnungssteuer zu spät bezahlt wird?
Ja. Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeit ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung nach den ausdrücklich genannten Bestimmungen erfüllt sind.
Grundsätzlich ja: Die Verrechnungssteuer wird zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Für verschiedene Tatbestände nennt das Gesetz eigene Fälligkeitstermine, etwa 30 Tage nach Ablauf eines Geschäftsvierteljahres, 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung oder 30 Tage nach Ablauf eines Monats. Stehen Steuerbeträge nach Ablauf dieser Fälligkeitstermine noch aus, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Das Gesetz sagt zudem, dass der Zinssatz vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt wird.[1]
Wichtig ist die Ausnahme: Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind. Das gilt nach Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen, nach Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen oder nach dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob überhaupt eine blosse verspätete Zahlung vorliegt oder ob die Steuerpflicht wirksam durch Meldung erfüllt werden kann.[1]
Zusätzlich kann die Steuer auch vorzeitig fällig werden: Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. Für die Beurteilung eines Verzugszinses ist deshalb entscheidend, welcher Fälligkeitstatbestand im konkreten Fall einschlägig ist und ob eine der genannten Meldelösungen greift.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]