Wie meldet ein nicht registriertes Unternehmen die Bezugsteuer bei der ESTV?
Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird, hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuerpflicht besteht, schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
Das Mehrwertsteuergesetz regelt für Personen, die einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig werden, ein besonderes Vorgehen: Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, und zwar innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuerpflicht besteht. Gleichzeitig sind die bezogenen Leistungen zu deklarieren. Für diesen Fall nennt das Gesetz damit sowohl die Form der Anmeldung als auch den Zeitpunkt und die gleichzeitige Deklarationspflicht der bezogenen Leistungen.[1]
Daneben enthält das Mehrwertsteuergesetz eine allgemeine Regel für Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden: Sie haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Für die Bezugsteuer nennt das Gesetz jedoch ausdrücklich die besondere Regel für Personen, die einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig werden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die Steuerpflicht ausschliesslich auf der Bezugsteuer beruht und für welches Kalenderjahr diese Steuerpflicht besteht; in diesem Fall sind bei der schriftlichen Anmeldung zugleich die bezogenen Leistungen zu deklarieren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]