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Darf ein Verein die MWST nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen?

Ja. Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden in den Grundsätzen zur Pauschalsteuersatzmethode ausdrücklich genannt. Für die Anwendung bestehen keine betragsmässigen Grenzen. Wer so abrechnet, kann jedoch für bestimmte Leistungen nicht optieren; wird die Steuer trotzdem in Rechnung gestellt, ist die ausgewiesene Steuer grundsätzlich der ESTV abzuliefern.

Ja. In den Grundsätzen zur Pauschalsteuersatzmethode werden Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ausdrücklich genannt. Damit gehören Vereine zu den Einrichtungen, die diese Methode anwenden können. Die Verordnung sagt zudem ausdrücklich, dass keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode bestehen. Für einen Verein ist daher vor allem zu prüfen, ob er als Verein im genannten Sinn einzuordnen ist und ob die Abrechnung tatsächlich nach dieser Methode erfolgen soll.[1]

Die Anwendung hat wichtige Folgen. Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern. Vor einem Wechsel oder bei der Rechnungsstellung sollte deshalb geprüft werden, ob Leistungen in diesen Bereich fallen und ob die gewählte Abrechnungsmethode mit der tatsächlichen Leistungserbringung übereinstimmt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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