Kann man sich freiwillig der MWST unterstellen, wenn der Umsatz unter der Grenze liegt?
Ja. Wer ein Unternehmen betreibt und von der Steuerpflicht befreit ist, weil die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) erfüllt sind, hat das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten. Der Verzicht muss mindestens während einer Steuerperiode gelten.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) bestimmt: Wer ein Unternehmen betreibt und von der Steuerpflicht befreit ist, weil die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 erfüllt sind, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Damit sieht das MWSTG eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuer vor, obwohl eine Befreiung von der Steuerpflicht besteht. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Unternehmen betrieben wird und die Befreiung auf einem der im Gesetz genannten Fälle beruht.[1]
Der Verzicht auf die Befreiung ist nicht beliebig kurzfristig möglich. Das MWSTG ordnet an, dass auf die Befreiung von der Steuerpflicht mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden muss. Wer diesen Schritt prüft, sollte deshalb insbesondere verifizieren, ob die eigene Befreiung auf Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 beruht und dass der Verzicht für mindestens eine Steuerperiode getragen werden kann. Die gesetzliche Folge ist somit eine freiwillige Steuerpflicht für wenigstens diesen Zeitraum.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]