Welcher MWST-Satz gilt im Restaurant und für Take-away?
Für Lebensmittel im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen gilt 8,1 Prozent. Für Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, gilt bei Mitnahme oder Auslieferung 2,6 Prozent, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt 8,1 Prozent. In Verpflegungsautomaten gilt für solche Lebensmittel ebenfalls 2,6 Prozent.
Die Steuer beträgt 8,1 Prozent als Normalsatz. Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt dieser Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Im Restaurant ist deshalb zu prüfen, ob die Abgabe als gastgewerbliche Leistung erfolgt, etwa durch Zubereitung oder Service beim Kunden oder bei der Kundin oder durch bereitgehaltene Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle.[1]
Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet auf Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 Anwendung, mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Für Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, die zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt sind, findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung. Für Take-away ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Leistung zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt ist und ob die organisatorische Abgrenzung zu gastgewerblichen Leistungen tatsächlich getroffen worden ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]