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Kann man die Vorsteuer auf Einkäufen für von der MWST ausgenommene Leistungen abziehen?

Grundsätzlich nein. Nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für Leistungen und Einfuhren, die für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet werden, wenn für deren Versteuerung nicht optiert wurde. Besondere Regeln gelten für bestimmte Auslandssachverhalte, Reiseleistungen, Beteiligungen, Umstrukturierungen und Holdinggesellschaften.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestimmt, dass kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde. Entscheidend ist damit der Verwendungszweck der eingekauften Leistung oder der eingeführten Gegenstände: Werden sie für ausgenommene Umsätze eingesetzt und wurde keine Versteuerung gewählt, ist die Vorsteuer ausgeschlossen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die betreffenden Ausgangsleistungen von der Steuer ausgenommen sind und ob für deren Versteuerung optiert wurde.[1]

Das MWSTG sieht dazu einzelne besondere Fälle vor. Für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist der Vorsteuerabzug im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können. Für von Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist der Vorsteuerabzug möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden. Ungeachtet des Ausschlusses besteht zudem ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln; Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung. Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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