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Ab welchem Umsatz wird ein Verein mehrwertsteuerpflichtig?

Ein Verein ist nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) von der Steuerpflicht befreit, wenn er als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. Ab 250 000 Franken greift diese Befreiung nicht mehr.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) knüpft die Steuerpflicht grundsätzlich daran, dass jemand unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Diese Grundsätze gelten auch für Vereine; die Rechtsform allein entscheidet nicht.[1]

Für Vereine nennt das MWSTG eine besondere Befreiung von der Steuerpflicht: Befreit ist, wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. Für die Beurteilung ist deshalb zu prüfen, ob der Verein diese Merkmale erfüllt und welcher Umsatz aus den massgebenden Leistungen innerhalb eines Jahres erzielt wird. Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[1]

Nicht jeder Verein fällt unter diese besondere Umsatzgrenze. Das MWSTG sieht als allgemeine Befreiung von der Steuerpflicht vor, dass bei weniger als 100 000 Franken Umsatz innerhalb eines Jahres im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind, keine Steuerpflicht besteht. Welche Umsatzgrenze massgebend ist, hängt somit davon ab, ob der Verein als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation einzuordnen ist oder ob die allgemeine Regel zur Anwendung kommt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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