Innert welcher Frist muss man sich nach Geschäftsaufgabe bei der MWST abmelden?
Nach Ende der Steuerpflicht wegen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist die schriftliche Abmeldung bei der ESTV innert 30 Tagen vorzunehmen, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.
Für die Abmeldung nach Geschäftsaufgabe nennt das Gesetz eine klare Frist: Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, muss sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit bei der ESTV schriftlich abmelden. Zusätzlich setzt der Text eine äusserste Grenze: Die Abmeldung muss spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens erfolgen. Damit ist nicht nur die Frist ab dem Tätigkeitsende wichtig, sondern auch, ob ein Liquidationsverfahren läuft und wann dieses abgeschlossen wird.[1]
Für die praktische Einordnung heisst das: Massgeblich ist nach dem zitierten Wortlaut die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit und nicht bloss die Absicht, das Geschäft aufzugeben. Die Abmeldung ist schriftlich bei der ESTV vorzunehmen. Wenn unklar ist, ob die Steuerpflicht tatsächlich nach Artikel 14 Absatz 2 geendet hat oder ob bereits ein Liquidationsverfahren abgeschlossen wurde, sollte der genaue Stand direkt anhand der einschlägigen Bestimmung geprüft werden, weil der Gesetzestext diese Voraussetzungen ausdrücklich mit der Abmeldepflicht verknüpft.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]