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Muss eine Online-Plattform die MWST auf den Verkäufen ihrer Händler abrechnen?

Eine elektronische Plattform gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringerin, wenn sie eine Lieferung ermöglicht, indem sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen auf der Plattform zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt. Dann liegen zwei Lieferungen vor: zwischen Plattform und Händler sowie zwischen Plattform und Käufer oder Käuferin.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ordnet Lieferungen über elektronische Plattformen der Plattform zu, wenn sie eine Lieferung ermöglicht, indem sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen auf der Plattform zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt. In diesem Fall gilt die Plattform gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringerin. Das Gesetz bestimmt zugleich, dass dann sowohl zwischen der Plattform und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen der Plattform und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vorliegt. Für die MWST ist deshalb zu prüfen, ob die Plattform den Vertragsabschluss auf der Plattform herbeiführt und ob es sich um eine Lieferung im Sinn der genannten Bestimmung handelt.[1]

  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt ist.
  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer keinen Umsatz erzielt, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt.
  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt.
  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer lediglich Werbeleistungen erbringt.
  • Nicht als Leistungserbringerin gilt, wer lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen umleitet oder weiterleitet.

[1]

Ob eine Plattform die MWST auf Verkäufen ihrer Händler abrechnet, hängt damit rechtlich davon ab, ob sie nach diesen Regeln als Leistungserbringerin gilt. Massgebend ist insbesondere, ob sie den Vertragsabschluss auf der Plattform ermöglicht oder ob ihre Tätigkeit sich auf eine der ausdrücklich genannten Funktionen beschränkt, etwa reine Zahlungsabwicklung, Anzeigenplatz, Werbung oder Weiterleitung auf andere Plattformen. Vor einem Vorgehen sollte geprüft werden, welche Rolle die Plattform im Bestellvorgang tatsächlich übernimmt und ob sie einen unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Umsatz erzielt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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