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Wie funktioniert das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG?

Nach Art. 38 MWSTG wird die Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in bestimmten Übertragungsfällen durch Meldung erfüllt. Das gilt, wenn die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken übersteigt oder die Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt. Die Meldung ist im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.

Art. 38 MWSTG regelt ein Meldeverfahren, bei dem die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung erfüllt, statt die Steuer in der üblichen Form abzurechnen und zu entrichten. Voraussetzung ist, dass die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken übersteigt oder dass die Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt.[1]

  • Das Meldeverfahren gilt bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG.
  • Es gilt auch bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 geregelten Rechtsgeschäfts.

[1]

Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. Weitere Fälle ergeben sich daher nicht direkt aus Art. 38 Abs. 1 MWSTG und müssen in den einschlägigen Vorschriften geprüft werden.[1]

Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.[1]

Wird das Meldeverfahren angewendet, übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.[1]

Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.[1]

Vor einer Verlässlichkeit im Einzelfall müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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