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Wie wird eine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld oder des Vorsteuerabzugs nach Art. 41 MWSTG behandelt?

Nach Art. 41 MWSTG ist bei einer späteren Korrektur des bezahlten oder vereinbarten Entgelts die Umsatzsteuerschuld anzupassen. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, ist der Vorsteuerabzug anzupassen, und zwar im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird.

Art. 41 MWSTG regelt zwei getrennte Folgen einer nachträglichen Entgeltkorrektur. Erstens ist die Umsatzsteuerschuld anzupassen, wenn das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert wird. Die Norm knüpft also an eine spätere Änderung des Entgelts an, nicht allgemein an jede Änderung eines Vertragsverhältnisses. Die Anpassung erfolgt nicht rückwirkend nach einem frei gewählten Zeitpunkt, sondern ausdrücklich in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Für die praktische Einordnung ist daher sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Entgeltkorrektur vorliegt und wann entweder die Verbuchung der Korrektur oder die Vereinnahmung des korrigierten Entgelts erfolgt ist.[1]

Zweitens verlangt Art. 41 MWSTG eine Anpassung des Vorsteuerabzuges, wenn das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert wird. Auch hier ist der Auslöser die Korrektur des Entgelts. Der massgebliche Zeitpunkt ist wiederum gesetzlich festgelegt: Die Anpassung ist vorzunehmen, wenn die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird. Damit unterscheidet die Bestimmung klar zwischen der Anpassung der Umsatzsteuerschuld auf der einen Seite und der Anpassung des Vorsteuerabzuges auf der anderen Seite, jeweils mit eigener Anknüpfung an Vereinnahmung beziehungsweise Bezahlung. Vorsichtig zu verifizieren sind deshalb insbesondere die Buchung der Korrektur und der tatsächliche Zahlungsfluss, weil Art. 41 MWSTG genau an diese Zeitpunkte anknüpft.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie die geltende Fassung und spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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