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Bis wann muss die MWST für eine Abrechnungsperiode bezahlt werden?

Die MWST für eine Abrechnungsperiode ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Diese Frist gilt unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.

Nach dem zitierten Gesetzestext hat die steuerpflichtige Person die in einer Abrechnungsperiode entstandene Steuerforderung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Für die Frage nach dem Zahlungstermin ist damit nicht ein beliebiges Rechnungs- oder Buchungsdatum massgebend, sondern der Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode. Der zitierte Text sagt zudem ausdrücklich, dass diese Regel unabhängig davon gilt, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.[1]

Der zitierte Artikel regelt auch, was geschieht, wenn keine Zahlung oder nur eine offensichtlich ungenügende Zahlung erfolgt: Nach vorgängiger Mahnung setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung vor, bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. Als Alternative zur Zahlung kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. Für die praktische Prüfung des Fälligkeitstermins sollte deshalb die konkret gewählte Abrechnungsperiode und der Ablauf dieser Periode im aktuell geltenden Rechtstext nachgesehen werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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