Wann darf man die Vorsteuer abziehen: bei Rechnungserhalt oder bei Zahlung?
Das hängt von der Abrechnungsmethode ab. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht er im Zeitpunkt der Bezahlung. Für Bezugsteuer und Einfuhrsteuer gelten eigene Zeitpunkte.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) knüpft den Vorsteuerabzug an die gewählte Abrechnungsmethode. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Massgeblich ist deshalb, nach welcher Methode abgerechnet wird und ob der auslösende Zeitpunkt bereits eingetreten ist.[1]
Für besondere Steuerarten nennt das MWSTG eigene Zeitpunkte. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde. Zu prüfen ist daher auch, ob es sich um Vorsteuer aus einer gewöhnlichen Rechnung, aus Bezugsteuer oder aus Einfuhrsteuer handelt, weil der Zeitpunkt des Abzugs davon abhängt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]