Kann eine Person die Herausgabe ihrer Daten in einem gängigen elektronischen Format verlangen?
Ja. Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet und die Daten mit Einwilligung oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags bearbeitet werden.
Das Datenschutzgesetz sieht ein Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung vor. Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten verlangen, die sie ihm bekanntgegeben hat, und zwar in einem gängigen elektronischen Format. Dieses Recht besteht, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Der Verantwortliche bearbeitet die Daten automatisiert, und die Daten werden mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Herkunft der verlangten Personendaten, die automatisierte Bearbeitung sowie der Zusammenhang mit Einwilligung oder Vertrag.[1]
Zusätzlich kann die betroffene Person verlangen, dass der Verantwortliche ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt. Dafür müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sein, und die Übertragung darf keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Für die Herausgabe oder Übertragung gilt grundsätzlich, dass der Verantwortliche die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen muss. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. Vor einem Vorgehen sollte deshalb geprüft werden, ob die verlangte Herausgabe oder Übertragung unter diese gesetzlichen Voraussetzungen fällt und ob besondere Ausnahmen vorgesehen sind.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]