Muss ein KMU eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen?
Nein. Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. Das Datenschutzgesetz (DSG) beschreibt die Aufgaben dieser Funktion und nennt Voraussetzungen, unter denen private Verantwortliche von einer Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 4 Gebrauch machen können.
Für private Verantwortliche sieht das Datenschutzgesetz (DSG) vor, dass sie eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen können. Für ein KMU als privater Verantwortlicher bedeutet das: Das Gesetz ordnet die Ernennung nicht als Muss an, sondern als Möglichkeit. Wird eine solche Funktion eingerichtet, ist die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater Anlaufstelle für betroffene Personen und für die in der Schweiz für den Datenschutz zuständigen Behörden. Zu den ausdrücklich genannten Aufgaben gehören die Schulung und Beratung des privaten Verantwortlichen in Datenschutzfragen sowie die Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.[1]
Das DSG verbindet die Ernennung zudem mit bestimmten Voraussetzungen, wenn private Verantwortliche von der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 4 Gebrauch machen. Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die Funktion gegenüber dem Verantwortlichen fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben, darf keine mit dieser Aufgabe unvereinbaren Tätigkeiten ausüben und muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Ausserdem veröffentlicht der Verantwortliche die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters und teilt diese dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit. Wer die Funktion einführen will, sollte deshalb insbesondere die Unabhängigkeit, die Vereinbarkeit anderer Aufgaben, die Fachkenntnisse sowie die Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]