Welche Mittel muss ein Unternehmen seinem Datenschutzberater zur Verfügung stellen?
Ein Unternehmen muss seiner Datenschutzberaterin oder seinem Datenschutzberater die notwendigen Ressourcen bereitstellen, Zugang zu den für die Aufgabenerfüllung benötigten Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren sowie das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen. Die Verordnung konkretisiert in derselben Bestimmung zudem, dass der Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten zu gewähren ist, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden. Massgeblich ist also nicht irgendein allgemeiner Zugriff, sondern der Zugriff auf das, was für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welche Aufgaben der Datenschutzberatung tatsächlich übertragen sind und welche Informationen und Mittel dafür benötigt werden.[1]
- Zu den bereitzustellenden Mitteln gehören die notwendigen Ressourcen.
- Zu gewähren ist Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden.
- Zusätzlich ist das Recht einzuräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
Für die praktische Prüfung ist entscheidend, ob die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater die Aufgaben ohne diese Mittel tatsächlich erfüllen kann. Die Verordnung nennt drei Pflichtbereiche ausdrücklich: Ressourcen, informationsbezogener Zugang und ein Eskalationsrecht gegenüber dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan in wichtigen Fällen. Wer die Organisation überprüft, sollte daher verifizieren, ob diese drei Punkte intern vorgesehen sind und ob der Zugang gerade auch Personendaten und Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten umfasst, soweit sie für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]