Wie muss eine Datenschutzerklärung gestaltet sein?
Die Information über die Beschaffung von Personendaten muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitgeteilt werden. Maßgeblich ist damit vor allem die Art und Weise der Information: klar, nachvollziehbar und ohne unnötige Hürden zugänglich.
Für die Gestaltung ist entscheidend, dass die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitgeteilt wird. Das verlangt eine klare und nachvollziehbare Darstellung. Inhaltlich bedeutet das insbesondere: Aussagen sollten eindeutig formuliert sein, die Darstellung sollte offen und nicht verschleiernd sein, und die Information sollte so aufbereitet werden, dass sie ohne besondere Schwierigkeiten gefunden und verstanden werden kann.[1]
- Präzise: Formulierungen sollten klar und bestimmt sein.
- Transparent: Die Information sollte offen und nachvollziehbar vermittelt werden.
- Verständlich: Die Sprache und Struktur sollten so gewählt sein, dass der Inhalt erfasst werden kann.
- Leicht zugänglich: Die Information sollte ohne unnötige Hürden erreichbar sein.
Zu prüfen ist daher vor allem die Form der Mitteilung an die betroffene Person. Der rechtliche Maßstab betrifft ausdrücklich die Information über die Beschaffung von Personendaten und deren Mitteilung. Wer eine Datenschutzerklärung gestaltet, sollte deshalb kontrollieren, ob die Information tatsächlich auffindbar ist, ob die Formulierungen klar bleiben und ob die Darstellung insgesamt verständlich und zugänglich ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]