Wann entfällt die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten?
Die Informationspflicht entfällt nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), wenn die betroffene Person die Informationen bereits hat, die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist, der Verantwortliche als private Person gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder die Voraussetzungen nach Artikel 27 erfüllt sind. Werden Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, entfällt sie zudem, wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) entfällt die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten, wenn eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Sie entfällt auch, wenn die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Verantwortliche eine private Person ist, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Ebenfalls entfällt die Informationspflicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 27 erfüllt sind. Für die praktische Prüfung ist deshalb zu klären, auf welchen dieser gesetzlichen Gründe sich die Bearbeitung stützt und ob die betroffene Person die betreffenden Angaben bereits erhalten hat.[1]
Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, nennt das DSG zusätzliche Fälle, in denen die Informationspflicht entfällt. Sie entfällt, wenn die Information nicht möglich ist. Sie entfällt auch, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Verantwortliche die Mitteilung der Informationen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten kann. Das Gesetz nennt dafür überwiegende Interessen Dritter, eine Gefährdung des Zwecks der Bearbeitung, bestimmte überwiegende Interessen einer privaten Person ohne Bekanntgabe an Dritte sowie bei Bundesorganen überwiegende öffentliche Interessen oder eine Gefährdung von Ermittlungen, Untersuchungen oder behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. Unternehmen desselben Konzerns gelten dabei nicht als Dritte im genannten Sinn.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]