Kann ein Arbeitnehmer per Vereinbarung auf geschuldeten Lohn oder Ferien verzichten?
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen nicht verzichten, wenn sie sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Ob geschuldeter Lohn oder Ferien darunter fallen, ist danach zu prüfen.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen nicht verzichten, wenn diese Forderungen sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Für eine Vereinbarung über Lohn oder Ferien ist deshalb zu prüfen, ob der konkrete Anspruch auf einer solchen unabdingbaren gesetzlichen Vorschrift oder auf einer unabdingbaren Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages beruht. Trifft das zu, ist ein Verzicht in diesem Zeitraum ausgeschlossen.[1]
Das OR hält zudem fest, dass auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung anwendbar sind. Neben der Frage eines Verzichts ist daher zu unterscheiden, ob ein Anspruch weiterhin besteht und welche Verjährungsregeln dafür gelten. Für die Einordnung eines Anspruchs auf geschuldeten Lohn oder Ferien ist insbesondere zu verifizieren, aus welcher Rechtsgrundlage der Anspruch stammt und ob er unabdingbar ist. Massgeblich sind der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag und die einschlägigen zwingenden gesetzlichen Regeln.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]