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Was riskiert der Arbeitgeber bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz riskiert der Arbeitgeber insbesondere gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Diskriminierung. Zudem kann der betroffenen Person eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn der Arbeitgeber nicht beweist, dass notwendige, angemessene und zumutbare Präventionsmassnahmen getroffen wurden; diese Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und weitergehende vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sexuelle Belästigung fällt hier unter Diskriminierung. Dadurch kann die betroffene Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde beantragen, eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen, eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen oder eine Diskriminierung festzustellen, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur ein finanzielles Risiko, sondern auch das Risiko verbindlicher Anordnungen, mit denen ein rechtswidriger Zustand gestoppt oder behoben werden muss. Zu prüfen ist deshalb zuerst, ob der geschilderte Sachverhalt als Diskriminierung im Sinne der genannten Bestimmungen erfasst ist und welche konkrete Massnahme beantragt wird.[1]

Bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann der betroffenen Person zudem eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Entscheidend ist also nicht nur, ob ein Vorfall stattgefunden hat, sondern auch, ob der Arbeitgeber den verlangten Präventionsnachweis erbringen kann. Die Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände festgesetzt und auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet; sie darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht. Vor einer Einschätzung sollte daher der genaue Inhalt der getroffenen Schutz- und Präventionsmassnahmen anhand der geltenden Vorschrift überprüft werden.[1]

Neben dieser Entschädigung bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche vorbehalten. Das heisst: Das Risiko des Arbeitgebers kann über die besondere Entschädigung wegen sexueller Belästigung hinausgehen, wenn die Voraussetzungen für solche weiteren Ansprüche erfüllt sind. Welche Ansprüche im Einzelfall tatsächlich in Betracht kommen, lässt sich nur durch Prüfung der einschlägigen Bestimmung und ihres Zusammenspiels mit den übrigen Anspruchsgrundlagen verlässlich einordnen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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