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Wie viele bewilligungsfreie Sonntage gelten für Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter im Kanton Freiburg?

Für Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter im Kanton Freiburg gelten an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfreie Einsätze von Arbeitnehmenden, wenn sie gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen. Ausgenommen sind Neujahrstag (1. Januar), Auffahrt, Bundesfeiertag (1. August) und Weihnachten (25. Dezember).

Die Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen bestimmt für Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter Folgendes: Diese Betriebe können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Regel gilt für Betriebe, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob der Betrieb zu diesen Geschäftskategorien gehört und ob die Bewilligung für die ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegt.[1]

Die Verordnung nennt zugleich Feiertage, für die diese Regel nicht gilt. Ausgenommen sind Neujahrstag (1. Januar), Auffahrt, Bundesfeiertag (1. August) und Weihnachten (25. Dezember). Die Zahl der bewilligungsfreien Tage bleibt damit bei zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr, jedoch nicht an diesen ausdrücklich genannten Feiertagen. Vor einem Einsatz von Arbeitnehmenden an einem Sonntag oder Feiertag ist daher zu kontrollieren, ob der vorgesehene Tag nicht auf einen dieser ausgeschlossenen Feiertage fällt und ob die Voraussetzungen der Bewilligung für die ausnahmsweise Öffnung erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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