Darf ein KMU die Arbeitszeit vereinfacht erfassen?
Ja, unter Bedingungen. Eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung ist möglich, wenn sie vereinbart wird und nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist auch eine individuelle schriftliche Vereinbarung möglich.
Eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung ist nicht allgemein für jedes KMU automatisch zulässig. Sie setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus und erfasst nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. In diesem Fall muss einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren. Besteht eine Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs, kann diese die Vereinbarung treffen; wo eine solche nicht besteht, kann dies die Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs tun.[1]
Die Vereinbarung muss bestimmte Punkte festlegen: die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt, besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen sowie ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird. Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gibt es eine zusätzliche Möglichkeit: Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung kann auch individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich vereinbart werden. In dieser Vereinbarung ist auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.[1]
Auch wenn eine Vereinbarung besteht, bleibt den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen freigestellt, die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber muss dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung stellen. Vor der Einführung sollte deshalb geprüft werden, ob die betroffenen Funktionen tatsächlich unter die Voraussetzung fallen, dass die Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festgesetzt werden können, und ob die erforderlichen Inhalte der Vereinbarung vollständig geregelt sind.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]