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Für welche Arbeitnehmenden gilt der Mindestlohn im Kanton Basel-Stadt nicht?

Der kantonale Mindestlohn gilt nicht für mehrere ausdrücklich genannte Gruppen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Praktika, Ferienjobs von unter achtzehnjährigen Schülerinnen und Schülern, Lernende, Au-pairs, gewisse Arbeit auf Abruf, Teilnehmende an Programmen zur beruflichen Integration, Personen unter Mindestlöhnen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags sowie Arbeitnehmende, die ganz oder überwiegend ausserhalb des Schweizer Territoriums tätig sind. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen erlassen.

Das Gesetz über den kantonalen Mindestlohn bestimmt, dass der Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton gilt, sofern keine gesetzlich genannte Ausnahme vorliegt. Ausgenommen sind Praktika von längstens sechs Monaten Dauer. Liegt nach Ablauf der sechs Monate ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbestätigung zu einer eidgenössisch anerkannten Hochschule (Tertiär A) oder Institution der Höheren Berufsbildung (Tertiär B) vor, kann das Praktikum auf längstens 12 Monate verlängert werden, ohne dass der Mindestlohn gilt. Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre alt sind und während der Ferienzeit einen Ferienjob ausüben, sowie Lernende in anerkannten Lehrbetrieben.[1]

  • Ausgenommen sind Personen, die gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) als Familienmitglieder in Familienbetrieben von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind.
  • Ausgenommen sind Au-pairs.
  • Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Stunden beschäftigt werden.
  • Ausgenommen sind Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen.
  • Ausgenommen sind Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen oder einem Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen unterstehen.
  • Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche sich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder überwiegend ausserhalb des Schweizer Territoriums befinden.
  • Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen erlassen. Dabei ist der Zielsetzung des Mindestlohnes gemäss § 1 Rechnung zu tragen.

[1]

Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Rechtstext wieder, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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