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Für wen gilt der Mindestlohn im Kanton Basel-Stadt räumlich und persönlich?

Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erbringen. Massgebend sind damit sowohl die persönliche Zugehörigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer als auch der gewöhnliche Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt.

Der persönliche Geltungsbereich erfasst Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Der territoriale Geltungsbereich knüpft daran an, dass diese Personen ihre Arbeitsleistung gewöhnlich auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erbringen. Damit verbindet die Verordnung die Anwendbarkeit des Mindestlohns mit der Stellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und mit dem gewöhnlichen Ort der Arbeitsleistung im Kanton Basel-Stadt.[1]

Für die Einordnung ist zu prüfen, ob die Arbeitsleistung gewöhnlich auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erbracht wird. Entscheidend ist also der gewöhnliche Arbeitsort auf dem Kantonsgebiet. Wer darunter fällt, untersteht nach dieser Regel dem Mindestlohn. Zu verifizieren sind deshalb insbesondere die arbeitsvertragliche Stellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie der tatsächliche gewöhnliche Einsatzort der Arbeit im Kanton Basel-Stadt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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